RS Vwgh 1996/6/27 95/06/0172

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §19;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §17 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muß eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen wurden (Hinweis E 9.5.1979, 2087/78, VwSlg 9835 A/1979, E 29.11.1984, 82/06/0014, und E 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985). Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zugrundegelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplanes entsprochen werden (Hinweis E 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985; hier ist der im eingeschränkten Antrag des Enteignungswerbers in der Berufungsverhandlung maßgebliche Bankettrand in dem verwiesenen Grundeinlösungsplan nicht eingetragen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060172.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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