RS Vwgh 1996/6/27 96/06/0054

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §5;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begriffe "bergseitig und talseitig" (hier iZm dem Bebauungsplan und der Regelung der Gebäudehöhe in einer Auflage des Widmungsbewilligungsbescheides) sind nach der Falllinie zu beurteilen, wenn das zu bebauende Grundstück in zwei Richtungen abfällt (hier wäre jede andere Beurteilung sachlich ungerechtfertigt und würde insbesondere die besondere Situation außer acht lassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060054.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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