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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;Rechtssatz
Die Begriffe "bergseitig und talseitig" (hier iZm dem Bebauungsplan und der Regelung der Gebäudehöhe in einer Auflage des Widmungsbewilligungsbescheides) sind nach der Falllinie zu beurteilen, wenn das zu bebauende Grundstück in zwei Richtungen abfällt (hier wäre jede andere Beurteilung sachlich ungerechtfertigt und würde insbesondere die besondere Situation außer acht lassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060054.X01Im RIS seit
11.07.2001