RS Vwgh 1996/6/27 95/06/0224

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG Slbg 1972 §37 Abs2;
LStG Slbg 1972 §37 Abs3;
LStG Slbg 1972 §38 Abs2;

Rechtssatz

§ 38 Abs 2 Slbg LStG 1972 geht grundsätzlich davon aus, daß die Satzungen einer Weggenossenschaft und ihre Änderungen gem § 37 Abs 2 Slbg LStG 1972 mittels Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft festzulegen sind. Die Mitglieder einer Weggenossenschaft gem § 37 Abs 2 Slbg LStG 1972 stehen aber im vorliegenden System des Slbg LStG 1972 immer erst fest, wenn die Straßenrechtsbehörde gem § 37 Abs 3 Slbg LStG 1972 rechtskräftig mit Bescheid deren Mitglieder bezeichnet hat. Ein solcher Beschluß der Mitglieder einer Weggenossenschaft betreffend die Satzung setzt aber auch die rechtskräftige Bildung der Genossenschaft gem § 37 Abs 3 Slbg LStG 1972 durch die Straßenrechtsbehörde voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060224.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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