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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 38 Abs 2 Slbg LStG 1972 geht grundsätzlich davon aus, daß die Satzungen einer Weggenossenschaft und ihre Änderungen gem § 37 Abs 2 Slbg LStG 1972 mittels Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft festzulegen sind. Die Mitglieder einer Weggenossenschaft gem § 37 Abs 2 Slbg LStG 1972 stehen aber im vorliegenden System des Slbg LStG 1972 immer erst fest, wenn die Straßenrechtsbehörde gem § 37 Abs 3 Slbg LStG 1972 rechtskräftig mit Bescheid deren Mitglieder bezeichnet hat. Ein solcher Beschluß der Mitglieder einer Weggenossenschaft betreffend die Satzung setzt aber auch die rechtskräftige Bildung der Genossenschaft gem § 37 Abs 3 Slbg LStG 1972 durch die Straßenrechtsbehörde voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060224.X01Im RIS seit
20.11.2000