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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das FrG 1993 sieht im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eine Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vor. Daher ist die Behörde nicht verpflichtet, über einen diesbezüglichen Antrag abzusprechen.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180953.X02Im RIS seit
20.11.2000