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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Änderung eines Bauvorhabens im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens trifft, der Bauwille ident ist und das Projekt auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden muß und somit nach wie vor dieselbe Sache iSd § 66 Abs 4 AVG vorliegt (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79, E 17.9.1981, 81/06/0046, und E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060136.X01Im RIS seit
03.05.2001