RS Vwgh 1996/6/27 96/06/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung eines Bauvorhabens im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens trifft, der Bauwille ident ist und das Projekt auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden muß und somit nach wie vor dieselbe Sache iSd § 66 Abs 4 AVG vorliegt (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79, E 17.9.1981, 81/06/0046, und E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060136.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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