RS Vfgh 1994/3/16 G135/93, G136/93, G234/93, V69/93, V70/93, V77/93

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7600 Heilvorkommen, Kurort

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
Thermalwasser-Regulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein
Sbg Heilvorkommen- und KurorteG §33 Abs4

Leitsatz

Aufhebung einer Vorschrift des Sbg Heilvorkommen- und KurorteG über die Weitergeltung der allgemein verbindlichen Bestimmungen des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein wegen Widerspruchs zum Determinierungsgebot; in der Folge Aufhebung des als Durchführungsverordnung zum ehemaligen Gesetz über das Salzburger Heilquellen- und Kurortewesen erlassenen Thermalwasser-Regulativs mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Die Wortfolge "und des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, LGBl. Nr. 144/1936, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 45/1953, Nr. 48/1956 und Nr. 37/1958," in §33 Abs4 des Sbg Heilvorkommen- und KurorteG, LGBl. Nr. 39/1960, wird wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

Das Thermalwasser-Regulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Gesetzgeber muß der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu archivarischer Fleiß vonnöten sind, noch eine solche, zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind (VfSlg. 3130/1956 und 12420/1990).

Im §33 Abs4 des Sbg Heilvorkommen- und KurorteG ist davon die Rede, daß die "allgemein verbindlichen Bestimmungen" der Thermalwasser-Regulative der Ortsgemeinden Badgastein und Bad Hofgastein als Gesetz weiter zu gelten haben. Welche Bestimmungen des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein als solche allgemein verbindlicher Art anzusehen sind, geht entgegen dem Vorbringen der Salzburger Landesregierung aus dem Regulativ nicht hervor.

Als gestützt auf §13 des Gesetzes über das Salzburger Heilquellen- und Kurortewesen, LGBl. 59/1930 idF LGBl. 31/1935, erlassene Durchführungsverordnung, war die Weitergeltung der "allgemein verbindlichen Bestimmungen" des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein als Gesetz durch die nunmehr aufgehobene Wortfolge im §33 Abs4 Sbg Heilvorkommen- und KurorteG, LGBl. 39/1960, gewährleistet. Mit der Aufhebung dieser Wortfolge und dem Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, verliert das Regulativ insgesamt die Grundlage seiner Geltung. Mangels gesetzlicher Grundlage ist es daher gemäß Art139 Abs3 lita B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlaßfälle B68/92, B258/92, E v 16.03.94, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; B1197/93, E v 16.03.94, Quasianlaßfall).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsstaatsprinzip, Gesundheitswesen, Kurorte, Thermalwasser, Geltungsbereich eines Gesetzes, Geltungsbereich einer Verordnung, Verordnung, DurchführungsV, Verständlichkeit einer Norm, Determinierungsgebot, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G135.1993

Dokumentnummer

JFR_10059684_93G00135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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