RS Vwgh 1996/6/27 93/06/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ob der Nachbar als Partei erfolgreich Einwendungen gegen ein Bauprojekt erheben kann, ist eine von der Parteistellung zu trennende Frage und ergibt sich aus der taxativen Aufzählung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte im § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 iVm dem jeweiligen konkreten Sachverhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060234.X05

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten