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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Beschränkt sich das gerichtliche Urteil (wenn auch unzulässigerweise) darauf, die PVA schuldig zu erkennen, bei der Pensionsbemessung die von Anfang an zugrunde gelegten und acht weitere Versicherungsmonate zu berücksichtigen und wurde die Pension davon abgesehen nie anders als mit Bescheid bemessen, steht der Anwendung des § 101 ASVG das gerichtliche Urteil in Ansehung der Berücksichtigung weiterer Einkommensteile in der Pensionsbemessung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080344.X01Im RIS seit
11.07.2001