RS Vwgh 1996/7/2 94/08/0122

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Veröffentlicht am 02.07.1996
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Rechtssatz

Die Vertragsparteien des gerichtlichen Vergleiches nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind in der vergleichsweisen Disposition insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze findet diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs 3 ASVG tatsächlich zustünde (Hinweis E 28.11.1962, 2031/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080122.X04

Im RIS seit

30.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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