RS Vfgh 1994/3/17 B658/92

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Oö RaumOG §25 Abs2

Rechtssatz

Die mit E v 08.03.94, V115/92, erfolgte Aufhebung von Signaturen im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz, Teil Urfahr Nr. 2 vom 07.03.91, auf acht in der Nähe des Grundstückes des Beschwerdeführers liegenden Parzellen bewirkt gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG für den vorliegenden Anlaßfall, daß (nunmehr) auch die Widmung von Teilen einzelner Grundstücke als Bauland (Dorfgebiet) in der Umgebung des Grundstückes Nr. 1094/1 weggefallen ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist also zunächst überhaupt nicht (mehr) von Bauland umschlossen.

Da es aber ungeachtet dessen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung durch die belangte Behörde für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß §25 Abs2 Oö RaumOG abgewiesen worden war) wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B658.1992

Dokumentnummer

JFR_10059683_92B00658_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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