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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzRechtssatz
Die mit E v 08.03.94, V115/92, erfolgte Aufhebung von Signaturen im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz, Teil Urfahr Nr. 2 vom 07.03.91, auf acht in der Nähe des Grundstückes des Beschwerdeführers liegenden Parzellen bewirkt gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG für den vorliegenden Anlaßfall, daß (nunmehr) auch die Widmung von Teilen einzelner Grundstücke als Bauland (Dorfgebiet) in der Umgebung des Grundstückes Nr. 1094/1 weggefallen ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist also zunächst überhaupt nicht (mehr) von Bauland umschlossen.
Da es aber ungeachtet dessen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung durch die belangte Behörde für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß §25 Abs2 Oö RaumOG abgewiesen worden war) wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B658.1992Dokumentnummer
JFR_10059683_92B00658_01