RS Vwgh 1996/7/2 94/08/0122

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Veröffentlicht am 02.07.1996
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3;

Rechtssatz

Gewährt ein Dienstgeber fast drei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung während eines offenen Kündigungsanfechtungsverfahrens gegen Rückziehung der Kündigungsanfechtung einen hohen Vergleichsbetrag, ohne dazu auf Grund des beendeten Dienstverhältnisses verpflichtet zu sein, so muß, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Bewertung vorliegen, nach allgemeiner Lebenserfahrung ein innerer Zusammenhang dieser Gewährung mit dem beendeten Dienstverhältnis und damit des Entgeltcharakters des gewährten Betrages bejaht werden. Der Zweck dieser Gewährung liegt offensichtlich darin, das Risiko eines Erfolgs des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (und daraus mittelbar resultierender Entgeltansprüche) auszuschließen. Ein Vergleich über diese Ansprüche stellt daher einen solchen über strittige Entgeltansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses dar und ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs 2 ASVG - nach dieser Bestimmung zu beurteilen (Hinweis E 22.10.1991, 90/08/0189, VwSlg 13515 A/1991). Sollten die gesetzlichen Ansprüche schon im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt worden sein oder weniger als den Vergleichsbetrag im Kündigungsanfechtungsverfahren ausgemacht haben, so wäre im ersten Fall der gesamte Vergleichsbetrag, im zweiten Fall der Differenzbetrag als Entgelt nach § 49 Abs 1 ASVG zu werten und durch die Teilung des gesamten oder restlichen Vergleichsbetrages durch das vor dem Ende des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt der maßgebliche Zeitraum für eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 11 Abs 2 ASVG zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080122.X05

Im RIS seit

30.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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