RS Vwgh 1996/7/2 95/08/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/31 92/08/0013 1 (hier: Die von der Arbeitslosen selbst beschriebene Lebensgestaltung - Wochentagsarbeit des Partners in Wien, gemeinsame Verbringung der Wochenenden bei der Arbeitslosen oder gelegentlich beim Partner - bot in Verbindung mit der Vaterschaft des Partners und dem gemeinsamen Erwerb eines Hauses genug Anhaltspunkte, um daraus nach der Lebenserfahrung eine Geschlechtsgemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Wohngemeinschaft und somit in rechtlicher Hinsicht eine Lebensgemeinschaft abzuleiten; Hinweis E 5.9.1995, 92/08/0003).

Stammrechtssatz

Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der

Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318, 0319, 0320; E 17.5.1990, 90/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080095.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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