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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §2 Abs1;Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich des Arbeitsrechtes an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten Einfluß nimmt. Das Feststellungsbegehren, daß auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des BEinstG nicht anzuwenden seien, ist daher eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080003.X01Im RIS seit
11.07.2001