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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0241Rechtssatz
Dienstnehmerinnen, die in einem Fleischerzeugungsbetrieb als Haushaltshilfen und Köchinnen tätig sind, sind in die Lohngruppe für (sonstige) Arbeiter, dh ungelernte Arbeitskräfte einzustufen (Gruppe 7 Lohnordnung des KollV Arb im Ö Fleischergewerbe). Auf Grund ihres Tätigkeitsbildes sind sie jedenfalls keine "Ladnerinnen", dh mit rein manipulativen Arbeiten betraute Verkäuferinnen (Hinweis OGH 9.1.1990, 10 Ob S 434/89) und daher auch nicht als solche zu entlohnen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 LadnerinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993080240.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011