RS Vwgh 1996/7/2 93/08/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
KollV Arbeiter Fleischergewerbe;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0241

Rechtssatz

Dienstnehmerinnen, die in einem Fleischerzeugungsbetrieb als Haushaltshilfen und Köchinnen tätig sind, sind in die Lohngruppe für (sonstige) Arbeiter, dh ungelernte Arbeitskräfte einzustufen (Gruppe 7 Lohnordnung des KollV Arb im Ö Fleischergewerbe). Auf Grund ihres Tätigkeitsbildes sind sie jedenfalls keine "Ladnerinnen", dh mit rein manipulativen Arbeiten betraute Verkäuferinnen (Hinweis OGH 9.1.1990, 10 Ob S 434/89) und daher auch nicht als solche zu entlohnen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ladnerin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993080240.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten