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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §50 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Behörde ist nach dem BEinstG ausschließlich die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung übertragen, für welche die Frage, ob auf das fragliche Dienstverhältnis (und damit auf den Ausspruch der Kündigung eines solchen Dienstverhältnisses) die Bestimmungen des BEinstG anzuwenden sind, eine Vorfrage darstellt; dies bedeutet aber noch nicht, daß diese Verwaltungsbehörden auch dazu zuständig sind, diese Vorfrage als Hauptfrage zu entscheiden. Eine solche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in zivilrechtlichen Angelegenheiten ist - mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung des Gesetzgebers - schon im Hinblick auf Art 6 MRK im Zweifel zu verneinen (hier: Dadurch, daß die belBeh über diese Vorfrage - hier zum Nachteil des Bf - meritorisch entschieden hat anstelle der allein gebotenen Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages des Bf wurde dieser in seinen Rechten verletzt).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080003.X02Im RIS seit
11.07.2001