RS Vwgh 1996/7/2 96/08/0003

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Veröffentlicht am 02.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASGG §50 Abs1 Z1;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
BEinstG §8;
MRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Behörde ist nach dem BEinstG ausschließlich die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung übertragen, für welche die Frage, ob auf das fragliche Dienstverhältnis (und damit auf den Ausspruch der Kündigung eines solchen Dienstverhältnisses) die Bestimmungen des BEinstG anzuwenden sind, eine Vorfrage darstellt; dies bedeutet aber noch nicht, daß diese Verwaltungsbehörden auch dazu zuständig sind, diese Vorfrage als Hauptfrage zu entscheiden. Eine solche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in zivilrechtlichen Angelegenheiten ist - mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung des Gesetzgebers - schon im Hinblick auf Art 6 MRK im Zweifel zu verneinen (hier: Dadurch, daß die belBeh über diese Vorfrage - hier zum Nachteil des Bf - meritorisch entschieden hat anstelle der allein gebotenen Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages des Bf wurde dieser in seinen Rechten verletzt).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080003.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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