RS Vwgh 1996/7/2 93/08/0240

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Veröffentlicht am 02.07.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0189 E 24. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

In den Fällen, in denen mit einem Meldeverstoß eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, ist ein Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993080240.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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