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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §26 Abs4 lita;Rechtssatz
Nach Art XXI Abs 1 KarenzurlaubserweiterungsG 1990 wird ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs 4 lit a AlVG von einer (darüberhinaus vereinbarten) geringfügigen Beschäftigung iSd § 5 Abs 2 lit a bis lit c ASVG nicht berührt, und zwar auch dann nicht, wenn diese geringfügige Beschäftigung beim gleichen Dienstgeber ausgeübt wird, mit dem (an sich) Karenzurlaub vereinbart ist (Hinweis E 27.1.1983, 82/08/0197, VwSlg 10961 A/1983, sowie nunmehr auch § 15a MSchG 1979). Gegen diese Regelung 1983 bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080046.X01Im RIS seit
18.10.2001