RS Vwgh 1996/7/2 94/08/0122

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Veröffentlicht am 02.07.1996
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Rechtssatz

§ 11 Abs 2 ASVG trifft, wie auch der Ausdruck Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) zeigt, für den Fall Vorkehrungen, daß eine zeitraumbezogene Zuordnung des Entgeltanspruches zu bestimmten Zeiträumen iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG deshalb nicht möglich ist, weil sich die Arbeitsvertragsparteien in einer vergleichsweisen Regelung auf die Leistung einer Pauschalsumme geeinigt haben, ohne auch ausdrückliche Zuordnungen zu bestimmten Zeiträumen vorzunehmen. § 11 Abs 2 ASVG normiert die Berechnungsmethode, nach der im Fall eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gem § 49 Abs 3 ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellenden Bezüge) wird durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so den Zeitraum, um den die Pflichtversicherung verlängert wird (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984, E 19.2.1991, 90/08/0058, VwSlg 13383 A/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080122.X02

Im RIS seit

30.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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