RS Vwgh 1996/7/2 94/08/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1996
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z7;

Rechtssatz

IZm § 11 Abs 2 ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080122.X03

Im RIS seit

30.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten