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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs2;Rechtssatz
IZm § 11 Abs 2 ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080122.X03Im RIS seit
30.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009