RS Vwgh 1996/7/3 95/12/0295

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §36a Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 13a GehG "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen" kann nicht auf die Hereinbringung eines Vorschußrestes iSd § 36a Abs 4 RGV angewendet werden, weil der Begriff "Vorschuß" von vornherein eine Abrechnung und allfällige Rückzahlung voraussetzt und eine solche Zahlung nicht zu Unrecht empfangen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120295.X05

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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