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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
§ 13a GehG "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen" kann nicht auf die Hereinbringung eines Vorschußrestes iSd § 36a Abs 4 RGV angewendet werden, weil der Begriff "Vorschuß" von vornherein eine Abrechnung und allfällige Rückzahlung voraussetzt und eine solche Zahlung nicht zu Unrecht empfangen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120295.X05Im RIS seit
25.02.2002