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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ob es sich bei einem Verwaltungsakt um einen Bescheid handelt, ist ua danach zu beurteilen, ob alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide und über die Bescheiderlassung erfüllt sind (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 343). Wenngleich in diesem Zusammenhang nun in den für Kommunalsteuerangelegenheiten anzuwendenden Landesabgabenordnungen (gegenständlich der der Bgld LAO) ebenso wie in der insofern vergleichbaren BAO - anders als nach AVG - nicht gefordert wird, daß die Unterschrift des einen Bescheid Genehmigenden lesbar sein muß (Hinweis E 10.5.1994, 92/14/0022), wird doch, abgesehen von einer im Beschwerdefall nicht erfolgten Beglaubigung, jedenfalls (gegenständlich im § 73 der Bgld LAO) eine "Unterschrift" gefordert, somit ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (Hinweis E 16.2.1994, 93/13/0025). Dem bekämpften Verwaltungsakt fehlt mangels Unterschrift des ihn Genehmigenden der Charakter eines Bescheides iSd Art 131 Abs 1 B-VG.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130221.X01Im RIS seit
11.07.2001