RS Vwgh 1996/7/3 93/13/0171

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §28;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Siehe:84/14/0156 E 23. April 1985 RS 1 Besprechung in:ÖStZ 1998/1 und 2, 6 - 14; SWK 1996/25 und 26, A 475 - 477; ÖStZ 1996/17, 417 - 420; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):88/14/0137 E 12. September 1989 VwSlg 6428 F/1989 RS 3; 88/14/0167 E 14. Mai 1991 RS 6; 94/14/0035 E 21. Juni 1994 RS 2; 92/13/0019 E 11. März 1992 RS 2; 92/14/0017 E 30. Juni 1992 RS 3; 90/14/0057 E 21. September 1993 RS 5; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Gerichtshof kann seine Rechtsanschauung nicht mehr aufrechterhalten, daß ein Zeitraum von zwölf Jahren zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses bei einer Vermietungstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden könne, weil solcherart dem für das Vorliegen erwerbswirtschaftlich geprägter Tätigkeiten kennzeichnenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zum erwirtschafteten Ertrag nicht zureichend Rechnung getragen wird. Daß der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, absehbar sein muß, um den wirtschaftlichen Ergebnissen einer in bestimmten Weise betriebenen Tätigkeit die Qualifikation von Einkünften iSd § 2 EStG zuordnen zu können, ist ein Standpunkt, an welchem der VwGH jedoch festhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130171.X10

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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