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29/01 ZivilrechtNorm
BAO §19;Rechtssatz
Wurde die Verlassenschaftsabhandlung entsprechend dem Personalstatut des Erblassers als ungarischer Staatsbürger in ungarn durchgeführt und die AbgPfl nach dem in beglaubigter Übersetzung in den Akten erliegenden Verlassenschaftsbeschluß eines öffentlichen Notars in Budapest als gesetzliche Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann festgestellt, dann entspricht diese Verlassenschaftsabhandlung dem zwischen Österreich und Ungarn abgeschlossenen Vertrag über Verlassenschaftsangelegenheiten, BGBl Nr 1967/306. Der Erbe ist auch nach ungarischem Recht Universalsukzessor des Erblassers (Hinweis Hellbling in ZfRV 1962, 227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130040.X01Im RIS seit
13.06.2001