RS Vwgh 1996/7/3 92/13/0188

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/03 92/13/0139 2

Stammrechtssatz

Ob eine konkrete Betätigung objektiv geeignet ist, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes lohnend zu gestalten, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Gleiches gilt für die Frage, ob der Abgabepflichtige einen Gesamtgewinn (Einnahmenüberschuß) überhaupt erzielen will (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171). Wird eine objektiv ertragsfähige Betätigung aufgenommen und stellt sich sodann die Gewinnsituation aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht ein, so wird Liebhaberei dann nicht anzunehmen sein, wenn der Abgabepflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion dokumentiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130188.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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