RS Vfgh 1994/3/30 B529/94

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Veröffentlicht am 30.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

keine Folge

Was die Verweigerung der Gebrauchserlaubnis für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, für ein Staubschutznetz mit Werbebotschaften an einem Baugerüst (§1 ff Wr GebrauchsabgabeG 1966) anlangt, würde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung eingeräumt, die er weder vor Erlassung des Bescheides hatte noch bei seiner allfälligen Aufhebung besäße.

Zum behördlichen Auftrag auf Entfernung des Staubschutznetzes hat der Beschwerdeführer seine Interessenlage nicht hinlänglich substantiiert. Der bloße Verweis auf einen "schwerwiegenden finanziellen Nachteil" sowie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Nichtentfernung des Staubschutznetzes genügen nicht, um die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B529.1994

Dokumentnummer

JFR_10059670_94B00529_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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