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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Siehe:84/14/0156 E 23. April 1985 RS 1 Besprechung in:SWK 1997/4, S 67 - 69; ÖStZ 1998/1 und 2, 6 - 14; SWK 1996/25 und 26, A 475 - 477; ÖStZ 1996/17, 417 - 420; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):88/14/0137 E 12. September 1989 VwSlg 6428 F/1989 RS 3; 88/14/0167 E 14. Mai 1991 RS 6; 94/14/0035 E 21. Juni 1994 RS 2; 92/13/0019 E 11. März 1992 RS 2; 92/14/0017 E 30. Juni 1992 RS 3; 90/14/0057 E 21. September 1993 RS 5; (RIS: abgv)Rechtssatz
Als absehbar sieht der VwGH nicht mehr bloß solche Zeitspannen an, die den Zeitraum von zwölf Jahren nicht erreichen. Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit muß eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Maßstab ist hierbei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend sind. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt längerfristige Rentabilitätsberechnungen nicht aus. Eine Zeitspanne, die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird, muß noch als absehbar gelten. Diese Zeitspanne wird damit jener gleichen, die im § 2 Abs 3 Satz 2 der am 15.1.1993, BGBl Nr 33, kundgemachten LiebhabereiV beschrieben ist (Hinweis E 15.11.1994, 94/14/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130171.X11Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014