RS Vfgh 1994/4/19 B712/94

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Schiffahrtsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Verpflichtung zur Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen Greifenstein, Melk, Ybbs-Persenbeug ua in Höhe von S 18.688.749,20 gemäß §37a SchiffahrtsG 1990 iVm §2 der Verordnung des BMöWV, BGBl 160/1993.

Da im Hinblick auf die Höhe der zu tragenden Kosten mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Zinsenbelastung für Kredit) und offensichtlich kein öffentliches Interesse an der sofortigen Bezahlung vorliegt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B712.1994

Dokumentnummer

JFR_10059581_94B00712_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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