Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / SchiffahrtsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Verpflichtung zur Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen Greifenstein, Melk, Ybbs-Persenbeug ua in Höhe von S 18.688.749,20 gemäß §37a SchiffahrtsG 1990 iVm §2 der Verordnung des BMöWV, BGBl 160/1993.
Da im Hinblick auf die Höhe der zu tragenden Kosten mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Zinsenbelastung für Kredit) und offensichtlich kein öffentliches Interesse an der sofortigen Bezahlung vorliegt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B712.1994Dokumentnummer
JFR_10059581_94B00712_01