RS Vwgh 1996/7/3 96/13/0071

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/29 93/06/0013 1

Stammrechtssatz

Der Bescheid, der erst nach Ablauf der der Behörde vom VwGH gem § 36 Abs 2 VwGG gestellten Frist erlassen worden ist, ist - ungeachtet der Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG - unzuständigerweise erlassen worden, da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war.

Schlagworte

Instanzenzug Säumnisbeschwerde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130071.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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