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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Das Gesetz sieht eine menschliche Betätigung nur dann als Einkunftsquelle an, wenn sie mit einem Streben nach einem Reinertrag verbunden und nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf die Dauer nachhaltig einen Gewinn oder einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen (Hinweis E 2.10.1953, 826/51, VwSlg 819 F/1953).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 EinkunftsquelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130171.X04Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014