RS Vwgh 1996/7/3 93/13/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz sieht eine menschliche Betätigung nur dann als Einkunftsquelle an, wenn sie mit einem Streben nach einem Reinertrag verbunden und nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf die Dauer nachhaltig einen Gewinn oder einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen (Hinweis E 2.10.1953, 826/51, VwSlg 819 F/1953).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einkunftsquelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130171.X04

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten