RS Vwgh 1996/7/3 93/13/0171

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Das im Falle der Unergiebigkeit der Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der Betätigung subsidiär maßgebliche Tatbestandselement des Strebens desjenigen, der sich betätigt, nach einem solchen wirtschaftlichen Ergebnis, dessen Resultat eine positive Besteuerung ist, kann nur insoweit maßgebend sein, als es durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Ob die wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit einer Person als Einkünfte iSd § 2 Abs 3 der Einkommensteuergesetze beuerteilt werden können, entscheidet sich auch im Umfang der Maßgeblichkeit eines Strebens dieser Person nach einem die Einkunftsartqualität ihrer Betätigung begründenden Gesamterfolg nicht an bloßen Bekundungen der betroffenen Person, sondern an ihrem, das bekundete Streben manifestierende Verhalten in der Außenwelt. Auf Dauer gerichtetes Ertragsstreben aber setzt ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien zwangsläufig voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130171.X08

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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