RS Vwgh 1996/7/3 93/13/0171

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft erfordert eine periodenübergreifende Betrachtung. Nur dadurch ist es möglich, einer Tätigkeit ungeachtet eines in einem Kalenderjahr erwirtschafteten Verlustes ein wirtschaftlich positives Gesamtergebnis zu unterstellen und damit das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu bejahen (Hinweis E 28.4.1980, 2256/77, VwSlg 5483 F/1980; E 27.11.1984, 83/14/0046). Regelmäßig kann erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden, ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu werten ist (Beobachtungszeitraum), außer, wenn bei einer Betätigung nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0079; E 21.9.1988, 87/13/0222; E 5.10.1993, 90/14/0062).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einkunftsquelle Einkunftsquelleneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130171.X05

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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