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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft erfordert eine periodenübergreifende Betrachtung. Nur dadurch ist es möglich, einer Tätigkeit ungeachtet eines in einem Kalenderjahr erwirtschafteten Verlustes ein wirtschaftlich positives Gesamtergebnis zu unterstellen und damit das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu bejahen (Hinweis E 28.4.1980, 2256/77, VwSlg 5483 F/1980; E 27.11.1984, 83/14/0046). Regelmäßig kann erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden, ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu werten ist (Beobachtungszeitraum), außer, wenn bei einer Betätigung nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0079; E 21.9.1988, 87/13/0222; E 5.10.1993, 90/14/0062).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einkunftsquelle EinkunftsquelleneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130171.X05Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014