Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §52;Rechtssatz
Stützt sich in einem Verfahren betreffend Jagdgebietsfeststellung ein Privatgutachten hinsichtlich der Arrondierung bestimmter Grundflächen auf jagdfachliche Argumente, so hat die Beh jedenfalls einen jagdfachlichen Amtssachverständigen beizuziehen, da die Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Argumente jagdrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Hinweis E 17.5.1989, 89/03/0019).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030291.X01Im RIS seit
03.05.2001