RS Vwgh 1996/7/3 91/12/0206

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
AWG Tir 1990 §19 Abs1;
AWG Tir 1990 §4 Abs2 lita;

Rechtssatz

Das für die Beurteilung der Nachbareigenschaft nach § 19 Abs 1 Tir AWG 1990 maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich, dh jenen örtlichen Bereich begrenzt, in dem eine Beeinträchtigung iSd § 4 Abs 2 lit a Tir AWG 1990 bei Trägern bestimmter geschützter Rechte (Grundeigentum; privatrechtlich begründetes Gebrauchsrecht oder Nutzungsrecht an einem Grundstück; Teilwaldberechtigung) eintreten kann. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist vorab anhand des konkreten Projektes und seiner möglichen Auswirkungen zu prüfen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991120206.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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