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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das für die Beurteilung der Nachbareigenschaft nach § 19 Abs 1 Tir AWG 1990 maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich, dh jenen örtlichen Bereich begrenzt, in dem eine Beeinträchtigung iSd § 4 Abs 2 lit a Tir AWG 1990 bei Trägern bestimmter geschützter Rechte (Grundeigentum; privatrechtlich begründetes Gebrauchsrecht oder Nutzungsrecht an einem Grundstück; Teilwaldberechtigung) eintreten kann. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist vorab anhand des konkreten Projektes und seiner möglichen Auswirkungen zu prüfen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991120206.X02Im RIS seit
20.11.2000