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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Folge
Feststellung gemäß §340 Abs1 und Abs7 GewO 1973, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Antragsteller angemeldeten Viehschneidergewerbes gemäß §103 Abs1 litb Z50 GewO 1973 (idF vor der Gewerberechts-Nov 1992, BGBl 29/1993) nicht vorliegen; Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes.
Die Einstellung der beruflichen Tätigkeit als notwendige Konsequenz des angefochtenen Bescheides würde dazu führen, daß der Bedarf nach den vom Antragsteller bisher vorgenommenen gewerblichen Verrichtungen anderweitig gedeckt werden müßte und dadurch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers schwerwiegend betroffen wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B530.1994Dokumentnummer
JFR_10059498_94B00530_01