RS Vfgh 1994/5/2 B530/94

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Veröffentlicht am 02.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge

Feststellung gemäß §340 Abs1 und Abs7 GewO 1973, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Antragsteller angemeldeten Viehschneidergewerbes gemäß §103 Abs1 litb Z50 GewO 1973 (idF vor der Gewerberechts-Nov 1992, BGBl 29/1993) nicht vorliegen; Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes.

Die Einstellung der beruflichen Tätigkeit als notwendige Konsequenz des angefochtenen Bescheides würde dazu führen, daß der Bedarf nach den vom Antragsteller bisher vorgenommenen gewerblichen Verrichtungen anderweitig gedeckt werden müßte und dadurch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers schwerwiegend betroffen wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B530.1994

Dokumentnummer

JFR_10059498_94B00530_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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