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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs 1 zweiter Satz Slbg GVG 1993 ist Voraussetzung der Fristverlängerung, daß um die Ausstellung der im § 38 Abs 1 Z 2 Slbg GVG 1993 genannten Bescheinigung angesucht "WORDEN IST" (und diese bisher nicht ausgestellt wurde). Ein erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 36 Abs 1 erster Satz GVG 1993 eingebrachter Antrag um die Ausstellung der Bescheinigung stellt, weil eine einmal abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0171), eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs 1 erster Satz iVm § 43 Abs 1 Z 1 Slbg GVG 1993 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020135.X01Im RIS seit
11.07.2001