RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0135

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
GVG Slbg 1993 §36 Abs1;
GVG Slbg 1993 §38 Abs1 Z2;
GVG Slbg 1993 §43 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs 1 zweiter Satz Slbg GVG 1993 ist Voraussetzung der Fristverlängerung, daß um die Ausstellung der im § 38 Abs 1 Z 2 Slbg GVG 1993 genannten Bescheinigung angesucht "WORDEN IST" (und diese bisher nicht ausgestellt wurde). Ein erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 36 Abs 1 erster Satz GVG 1993 eingebrachter Antrag um die Ausstellung der Bescheinigung stellt, weil eine einmal abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0171), eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs 1 erster Satz iVm § 43 Abs 1 Z 1 Slbg GVG 1993 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020135.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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