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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wäre die Schubhaftbeschwerde von der belBeh iSd § 51 Abs 1 FrG 1993 zurückzuweisen gewesen, weil sich der Fremde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht mehr in Schubhaft befand (Hinweis E 28.7.1995, 95/02/0206), hat diese jedoch stattdessen die Feststellung getroffen, daß die Beschwerde gemäß § 52 Abs 3 FrG 1993 als zurückgezogen gilt, so wird der Fremde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020034.X01Im RIS seit
20.11.2000