RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0298

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Selbst wenn anläßlich einer Nachschulung des Probanden gemäß § 64a KFG eine Belehrung dahingehend erfolgt sein sollte, daß der Proband berechtigt sei, vor der Durchführung des Alkotests eine Mundspülung zu verlangen, hätte der Lenker anläßlich der Belehrung durch den einschreitenden Gendarmeriebeamten, die Mundspülung sei "nicht vorgesehen", Zweifel an der Richtigkeit der Aussage anläßlich der Nachschulung haben müssen; er war damit auch subjektiv nicht berechtigt, die Ablegung des Alkotests zu verweigern.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020298.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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