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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64a;Rechtssatz
Selbst wenn anläßlich einer Nachschulung des Probanden gemäß § 64a KFG eine Belehrung dahingehend erfolgt sein sollte, daß der Proband berechtigt sei, vor der Durchführung des Alkotests eine Mundspülung zu verlangen, hätte der Lenker anläßlich der Belehrung durch den einschreitenden Gendarmeriebeamten, die Mundspülung sei "nicht vorgesehen", Zweifel an der Richtigkeit der Aussage anläßlich der Nachschulung haben müssen; er war damit auch subjektiv nicht berechtigt, die Ablegung des Alkotests zu verweigern.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020298.X02Im RIS seit
12.06.2001