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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Vorschreibung von Registergebühren in der Höhe von S 18.747,-- gemäß §30 DüngemittelG iVm der Düngemittel-RegistergebührenV für die im Düngemittelregister eingetragenen Produkte.
Zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung veweist die antragstellende Gesellschaft darauf, daß sich
"der angefochtene Bescheid ... auf keine rechtliche Grundlage mehr
stützt und ... der Aufschiebung keine zwingenden öffentlichen
Interessen entgegenstehen".
Aus den Ausführungen der Gesellschaft geht nicht ausreichend hervor, inwieweit ihr selbst bei Entrichtung der Gebühr ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Sie hat es daher verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B813.1994Dokumentnummer
JFR_10059498_94B00813_01