RS Vfgh 1994/5/2 B813/94

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Veröffentlicht am 02.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Land- und Forstwirtschaft

Rechtssatz

keine Folge

Vorschreibung von Registergebühren in der Höhe von S 18.747,-- gemäß §30 DüngemittelG iVm der Düngemittel-RegistergebührenV für die im Düngemittelregister eingetragenen Produkte.

Zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung veweist die antragstellende Gesellschaft darauf, daß sich

"der angefochtene Bescheid ... auf keine rechtliche Grundlage mehr

stützt und ... der Aufschiebung keine zwingenden öffentlichen

Interessen entgegenstehen".

Aus den Ausführungen der Gesellschaft geht nicht ausreichend hervor, inwieweit ihr selbst bei Entrichtung der Gebühr ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Sie hat es daher verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B813.1994

Dokumentnummer

JFR_10059498_94B00813_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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