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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §41 Abs3;Rechtssatz
Aus § 41 Abs 3 FrG 1993 ergibt sich, daß die (bloße) Zustellung des Schubhaftbescheides an den Fremden (abweichend von § 9 Abs 1 ZustG) eine "rechtsverbindliche" Zustellung darstellt. Beim zweiten Satz des § 41 Abs 3 FrG 1993, betreffend die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich demnach lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020292.X01Im RIS seit
20.11.2000