RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0292

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §41 Abs3;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 41 Abs 3 FrG 1993 ergibt sich, daß die (bloße) Zustellung des Schubhaftbescheides an den Fremden (abweichend von § 9 Abs 1 ZustG) eine "rechtsverbindliche" Zustellung darstellt. Beim zweiten Satz des § 41 Abs 3 FrG 1993, betreffend die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich demnach lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020292.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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