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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
keine Folge
Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer (Kosovo-Albaner) in Slowenien gemäß §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.
Auf Grund der bereits stattgefundenen Abschiebung des Beschwerdeführers kommt ein Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) in Betracht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B620.1994Dokumentnummer
JFR_10059498_94B00620_01