RS Vfgh 1994/5/2 B620/94

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Veröffentlicht am 02.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer (Kosovo-Albaner) in Slowenien gemäß §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.

Auf Grund der bereits stattgefundenen Abschiebung des Beschwerdeführers kommt ein Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) in Betracht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B620.1994

Dokumentnummer

JFR_10059498_94B00620_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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