RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0245

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §146 Abs2;
AVG §73 Abs2;
EGVG Art2 Abs2 A Z10;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wohl ist gem § 146 Abs 2 letzter Satz ArbVG gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kein Rechtsmittel zulässig, doch hindert diese Beschränkung des Instanzenzuges nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg, zumal die Schlichtungsstellen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, das AVG anzuwenden haben (Hinweis E 27.6.1978, 769, 770/78, VwSlg 3609 A/1978). Die Möglichkeit, nach § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020245.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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