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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0181 3Stammrechtssatz
Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (Hinweis E 12.11.1993, 91/19/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020301.X01Im RIS seit
01.06.2001