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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der Tatzuschreibung in ÖRTLICHER Beziehung muß der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten iVm der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrundegelegt werden (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416, E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91; hier: Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich zwar nicht die Bezeichnung der anfragenden Behörde iSd § 103 Abs 2 KFG, doch ist diese in der Begründung des Straferkenntnisses im Einklang mit der Aktenlage angeführt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020023.X02Im RIS seit
19.03.2001