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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Verweigerung der vom Probanden beantragten Mundspülung durch das einschreitende Organ der Straßenaufsicht nach Ablauf von 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum ist zulässig (Hinweis E 29.1.1992, 91/02/0132). Der Proband ist daher auch nicht berechtigt, nach Ablauf von 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum die Vornahme der Atemluftuntersuchung zu verweigern, wenn seinem Begehren auf Mundspülung nicht nachgekommen wird.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020298.X01Im RIS seit
12.06.2001