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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
ABGB §916;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0129 E 5. Juli 1996 96/02/0155 E 5. Juli 1996 96/02/0157 E 5. Juli 1996 97/02/0216 E 10. November 1997Rechtssatz
Dem Grundverkehrsbeauftragten obliegen neben der Ausstellung von Bestätigungen, Gewährung von Fristverlängerungen, der Erteilung von Aufträgen, die Benutzung des Geschäftsgegenstandes aufzulassen, die Wahrnehmung der Einhaltung der Bestimmungen des Slbg GVG 1993 in bezug auf die für die Zulässigkeit des Rechtserwerbes maßgebliche Nutzung der Grundstücke sowie die Vermeidung und Bekämpfung von Scheingeschäften und Umgehungsgeschäften. Zu diesem Zweck ist dem Grundverkehrsbeauftragten ein Antragsrecht bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde eingeräumt; festgestellte Nutzungen, die nach seiner Auffassung den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, hat der Grundverkehrsbeauftragte den zuständigen Behörden anzuzeigen. Den Grundverkehrsbeauftragten sind zur Durchsetzung der ihm übertragenen Aufgaben zwar weitgehende Parteienrechte eingeräumt, aus dem Slbg GVG 1993 ist jedoch nicht abzuleiten, daß die Entscheidung über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 39 Abs 1 Slbg GVG 1993 in den Zuständigkeitsbereich des Grundverkehrsbeauftragten fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020128.X01Im RIS seit
20.11.2000