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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Werden auf einer Straße Zeitschriften mit religiösem Inhalt vorgezeigt, mag die Abgabe der Zeitschriften an Interessenten auch unentgeltlich und das Vorzeigen in Ausübung des "religiösen Dienstes" ohne Entgelt erfolgen, so löst auch diese Tätigkeit die in § 82 Abs 1 erster Satz StVO normierte Bewilligungspflicht aus, weil es sich hiebei zweifellos um einen der "Werbung" zumindest gleichzuhaltenden Zweck handelt. Die Bewilligungspflicht wird auch nicht durch eine der in § 82 Abs 3 StVO normierten Ausnahmen beseitigt (anders als im Fall des Verteilens politischer Flugblätter - Hinweis E 28.4.1993, 92/02/0204, VwSlg 13827 A/1993 - fehlt das Erfordernis einer sofortigen Reaktion auf aktuelle Ereignisse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020291.X01Im RIS seit
12.06.2001