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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Vorschreibung von Vergnügungssteuer samt Säumniszuschlägen gemäß §6 Abs4 Wr VergnügungssteuerG 1987.
Aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaften geht nicht ausreichend hervor, inwieweit ihnen selbst bei Entrichtung der Vergnügungssteuer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B865.1994Dokumentnummer
JFR_10059490_94B00865_01