RS Vfgh 1994/5/10 B865/94

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

keine Folge

Vorschreibung von Vergnügungssteuer samt Säumniszuschlägen gemäß §6 Abs4 Wr VergnügungssteuerG 1987.

Aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaften geht nicht ausreichend hervor, inwieweit ihnen selbst bei Entrichtung der Vergnügungssteuer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B865.1994

Dokumentnummer

JFR_10059490_94B00865_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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