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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/02/25 93/18/0033 1 (hier: BM für Arbeit und Soziales als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)Stammrechtssatz
Die in § 70 Abs 2 FrG 1993 normierte Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg. Die Möglichkeit, nach § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (Hinweis B 26.4.1991, 91/19/0099).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020245.X02Im RIS seit
20.11.2000