RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
FrG 1993 §70 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/02/25 93/18/0033 1 (hier: BM für Arbeit und Soziales als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)

Stammrechtssatz

Die in § 70 Abs 2 FrG 1993 normierte Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg. Die Möglichkeit, nach § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (Hinweis B 26.4.1991, 91/19/0099).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020245.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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