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22/01 JurisdiktionsnormNorm
HauptwohnsitzG 1994 Art8 Z1;Rechtssatz
Ist der Zulassungsbesitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges iSd § 43 Abs 4 lit b KFG immer der "Hauptwohnsitz", wogegen in jedem anderen Fall, wo ein solcher nicht in Betracht kommt - wie etwa bei einer juristischen Person (selbst wenn kein Gewerbe betrieben wird) - der dauernde Standort jener ist, von dem aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt in der Regel der Sitz der juristischen Person (hier: Verlegung des Hauptwohnsitzes unter Weiterführung des unter dem Namen des Zulassungsbesitzers als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens am bisherigen Standort des KFZ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020094.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014