RS Vwgh 1996/7/10 96/03/0079

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs2;
KFG 1967 §134;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Erfordernis "in bestimmungsgemäßer Weise" iSd § 102 Abs 2 erster Satz KFG schließt ein, daß der Lenker eines Kfz während der Fahrt in der für ein sicheres Lenken unerläßlichen Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sein darf. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Hund auf dem Schoß des Lenkers sitzt, kann es doch durch unkontrollierte und nicht voraussehbare Bewegungen des Tieres jederzeit zu Behinderungen des Lenkers bei der Bedienung des Kfz kommen. Nicht entscheidend ist, ob gerade im Tatzeitpunkt eine konkrete Behinderung des Lenkers durch den Hund gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030079.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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